Regelungen zum Nachteilsausgleich

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat mit dem Nachteilsausgleich (Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999: Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 22.08.2008) eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, Schülerinnen und Schülern mit krankheitsbedingten Einschränkungen oder Behinderungen die Bildungslaufbahn zu sichern. Die pädagogischen Maßnahmen sollen Nachteile dieser Schülergruppe ausgleichen, ohne dass dabei das Anforderungsprofil verändert wird. Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist Aufgabe aller Schularten. Über die Formen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleitung und ggf. von Experten. Die Beschlüsse sind dabei bindend für alle Fachlehrer. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis vermerkt (bei LRS gesonderte Regelung). Schulen verstoßen gegen geltendes Recht (Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes: „der Gleichheitssatz bedeutet aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, von Rechts wegen zu differenzieren ist“ VwV 2008 ), wenn sie an Schülerinnen und Schüler mit den umschriebenen Beein-trächtigungen dieselben Maßstäbe bei der Leistungsbewertung anlegen wie an ihre Mitschülerinnen und Mitschüler. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich erlauben große Spielräume zur individuellen Umsetzung an den Schulen.

 

Hier einige angewandte Beispiele:

·  Entspannungsphasen während der Unterrichtsstunde (z.B. Flur      gehen, ums Schulhaus joggen, kleine Spielgeräte )

·  Bereitstellung spezieller Arbeitsmittel wie Laptop, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größeres Schriftbild etc.

·  Reduzierung der Arbeitsaufgaben oder differenzierte Aufgaben-stellung während dem Unterricht

·  Reduzierung der Hausaufgaben 

·  Reduzierung der Anzahl der Klassenarbeiten (ergänzende Leistungsmessung über mündliche Beiträge, Hausaufgaben, Mitarbeit, Projekte)

·  Zeitverlängerung, Pausen oder auch räumliche Veränderung bei Klassenarbeiten und Prüfungen

·  Bei Klassenarbeiten können auch leichtere Aufgaben entfallen, die der Schüler validiert beherrscht.

·  Keine Bewertung von Klassenarbeiten nach längerer krank-heitsbedingter Fehlzeit und kein Nachschreiben

·  Reduzierung des Unterrichtsangebots bis auf die Kernfächer

·  Sportnote nur für uneingeschränkt mögliche Übungen oder Teilnahme am Sportunterricht ohne Benotung

·  Verteilung eines Schuljahres auf zwei Schuljahre (Zustimmung Schulamt)

·  Härtefallregelungen mit Abweichung vom geforderten Noten-durchschnitt bei der Aufnahme in Berufsfachschulen oder berufsbildende Gymnasien

·  Reduzierung des Hauptschulabschlusses auf die Kernfächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Projektprüfung

·  Hausunterricht, auch parallel zum eingeschränkten Schulbesuch